Konnexität

Wer anschafft, zahlt.

Im deutschen Staatsrecht im Verhältnis zwischen Bund und Ländern versteht man unter dem Konnexitätsprinzip die wissenschaftliche Bezeichnung für den in Art. 104a Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz. Danach tragen Bund und Länder grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Kurz: Die Ausgabenlast folgt der Aufgabenlast (Vollzugskausalität, nicht Gesetzeskausalität).

=>https://de.wikipedia.org/wiki/Konnexitätsprinzip#Das_Konnexitätsprinzip_im_Staatsrecht

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen