Wer anschafft, zahlt.
Im deutschen Staatsrecht im Verhältnis zwischen Bund und Ländern versteht man unter dem Konnexitätsprinzip die wissenschaftliche Bezeichnung für den in Art. 104a Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz. Danach tragen Bund und Länder grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Kurz: Die Ausgabenlast folgt der Aufgabenlast (Vollzugskausalität, nicht Gesetzeskausalität).
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